Dezember 1, 2025

Arbeitsmedizinische Untersuchungen lassen sich im Allgemeinen in drei Unterkategorien einteilen: der Wunschvorsorge, der Angebotsvorsorge und der Pflichtvorsorge. Seit 2013 wird die Begrifflichkeit der Untersuchung durch den Terminus Vorsorge ersetzt. Eine Vorsorge umfasst im medizinischen Kontext ärztliche Aufklärung und Beratung, die – je nach Vorsorge-Form – für Arbeitnehmende verpflichtend ist. Untersuchungen hingegen, wie beispielsweise Sehtests, sind nicht obligatorisch.1 Dabei geht es vor allem darum, Arbeitnehmende zu schützen, weshalb körperliche Untersuchungen immer freiwillig sind. Dem Beratungsgespräch ist allerdings verpflichtend beizuwohnen.2

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Betriebsvereinbarung für arbeitsmedizinische Vorsorgen umfasst folgende Ziele:3

  • Erhöhung der Arbeitssicherheit sowie des persönlichen Gesundheitsschutzes
  • Gewährleistung angemessener medizinischer Vorsorge
  • Früherkennung und Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen
  • Reduktion von Fehlzeiten und Krankheitsfällen
  • Feststellung besonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz

Welche Informationen erhält die Geschäftsführung?

Datenschutz, Arbeitsrecht sowie die ArbMedVV regeln klar, welche Informationen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Geschäftsleitung weitergegeben werden. Die Geschäftsführung erhält eine Vorsorgebescheinigung.4 Diese Bescheinigung enthält ausschließlich die Personalien der untersuchten Person, das Datum der Vorsorge sowie die Fälligkeit der nächsten Vorsorge.

Arbeitgebende erhalten keine Angaben über Inhalte oder Ergebnisse der Vorsorge. Medizinische Informationen wie Diagnosen, Laborwerte, Beschwerden, Untersuchungsergebnisse oder Angaben über Allergien und Sehvermögen werden nicht übermittelt. Eine Ablehnung körperlicher Untersuchungen wird ebenfalls nicht dokumentiert.

Hinweise oder Bedenken bezüglich der Ausführung bestimmter Tätigkeiten werden nur bei Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Tätigkeit ausgestellt.

Eine Vorsorgebescheinigung wird grundsätzlich nach jeder durchgeführten Vorsorge ausgestellt – unabhängig davon, ob es sich um eine Wunsch-, Angebots- oder Pflichtvorsorge handelt.

Arbeitsschutz: Wann muss ich zur Pflichtvorsorge?

Mitarbeitende bestimmter Berufsgruppen müssen vor Beginn der Tätigkeit sowie danach in regelmäßigen Abständen an einer Pflichtvorsorge teilnehmen. Auch nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten sind Nachsorgetermine verpflichtend. Eine Übersicht der Tätigkeiten, die eine Pflichtvorsorge erfordern, ist im Anhang der ArbMedVV zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html

Der Bescheid an den Arbeitgebenden enthält ausschließlich ein Empfehlungsschreiben des zuständigen medizinischen Fachpersonals.

Wunschvorsorge im arbeitsmedizinischen Kontext

Arbeitnehmende haben grundsätzlich ein Recht auf medizinische Betreuung, die bei der Unternehmensführung geltend gemacht werden kann. Nach Antragstellung erfolgt eine Beratung über betriebsspezifische Gesundheitsgefährdungen. Auf Wunsch können körperliche Untersuchungen wie eine Blutabnahme erfolgen. Wunschvorsorgen können immer bei gesundheitlichen Bedenken in Anspruch genommen werden, auch ohne direkten Bezug zum Arbeitsplatz.

Wann erfolgt eine Angebotsvorsorge?

Arbeitgebende sind in der Pflicht, vor Einstellung von Mitarbeitenden sowie danach in regelmäßigen Abständen Angebotsvorsorgen anzubieten. Auch wenn Mitarbeitende die Angebotsvorsorge ausschlagen, müssen Arbeitgebende diese weiterhin aktiv anbieten. Treten bereits Beschwerden auf, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen könnten, muss eine Angebotsvorsorge unverzüglich angeboten werden. Außerdem haben Arbeitnehmende in solchen Situationen immer ein Recht auf medizinische Nachsorge.5

Merke:

  • Wunschvorsorge: unabhängig von Gefährdungen
  • Angebotsvorsorge: bei potenziellen Gefährdungen gemäß Gefährdungsbeurteilung
  • Pflichtvorsorge: bei besonders gefährdenden Tätigkeiten wie krebserzeugenden Stoffen, Lärm oberhalb bestimmter Grenzwerte oder Arbeiten mit Absturzgefahr

Wie läuft eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ab?

Zu Beginn erhält das arbeitsmedizinische Personal einen ausgefüllten Anamnesebogen. Darauf folgen Beratungsgespräche über bisherige Erkrankungen, Beschwerden, Allergien, Impfstatus sowie relevante Expositionen. Alle Informationen werden vertraulich behandelt und nicht an die Geschäftsleitung weitergegeben.

Es erfolgt eine Analyse arbeitsplatzbezogener Gefährdungen und die Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen. Arbeitnehmende werden über Persönliche Schutzausrüstung sowie mögliche Symptome informiert.

Bei Bedarf umfasst die Vorsorge körperliche Untersuchungen wie:

  • Hörtest 
  • Lungenfunktionstest 
  • Sehtest 
  • Hautuntersuchung 
  • Blut- oder Urintests 
  • Impfstatuscheck und Impfungen 

Die Vorsorge darf nur Untersuchungen beinhalten, die für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Die ausgestellte Bescheinigung enthält keine Diagnosen oder Gesundheitsdaten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht der Geschäftsführung

Aus Sicht der Geschäftsführung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge ein zentraler Bestandteil eines verantwortungsvollen Gesundheitsmanagements. Sie dient der Einhaltung gesetzlicher Pflichten und bietet konkrete Vorteile für den betrieblichen Alltag. Regelmäßige Vorsorgen zeigen, ob Schutzmaßnahmen ausreichend sind oder angepasst werden müssen und reduzieren so Haftungsrisiken.

Vorsorgeuntersuchungen helfen dabei, gesundheitliche Belastungen frühzeitig zu erkennen und Ausfallzeiten zu reduzieren. Die Ergebnisse geben wichtige Hinweise zur Optimierung der Arbeitsbedingungen. Unternehmen senden durch eine konsequente Vorsorge das Signal, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden Priorität hat. Dies stärkt Vertrauen, Motivation und die Arbeitgeberattraktivität.

Arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht der Arbeitnehmenden

Beschäftigte können mögliche Gesundheitsrisiken ansprechen und erhalten individuelle Empfehlungen zur Prävention. Die Vertraulichkeit ist jederzeit gewahrt. Die Vorsorge zeigt, ob Mitarbeitende für bestimmte Tätigkeiten gut gerüstet sind und wie Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet werden können. Gesundheitliche Probleme können frühzeitig erkannt und behandelt werden. Mitarbeitende erleben, dass das Unternehmen sich aktiv um ihre Gesundheit kümmert, was die Bindung stärkt.

Ausblick: Digitale Lösungen für ein unkompliziertes Gesundheitsmanagement

Digitale Angebote gewinnen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge zunehmend an Bedeutung, da sie Versorgungslücken – besonders in ländlichen Regionen – ausgleichen können.6 Videoberatungen erleichtern den Kontakt zu arbeitsmedizinischem Fachpersonal und bieten eine schnelle Möglichkeit, gesundheitliche Fragen zu klären, ohne lange Wartezeiten einplanen zu müssen. Digitale Plattformen unterstützen zusätzlich bei der Verwaltung von Terminen, Unterlagen und Vorsorgedaten, wodurch organisatorische Abläufe übersichtlicher werden.

Apps, die zur Einschätzung von Risiken am Arbeitsplatz eingesetzt werden, stellen eine weitere Option dar. Sie können beispielsweise Lärmbelastungen erfassen oder ergonomische Risiken dokumentieren, was die Auswertung im Rahmen der Vorsorge vereinfacht. Wearables ermöglichen darüber hinaus eine digitale Erfassung körperlicher Belastungen oder Bewegungsmuster und helfen dabei, Auffälligkeiten schneller zu erkennen.

KI-gestützte Ansätze oder Risikoanalysen mittels Virtual Reality befinden sich noch in der Entwicklung, bieten aber langfristig Potenzial für eine gezielte Gefährdungsbeurteilung und praxisnahe Schulungen. Studien zeigen bereits, dass digitale Beratungsangebote von Beschäftigten und Fachpersonal gut angenommen werden.

Für die erfolgreiche Umsetzung digitaler Lösungen sind Datenschutz, eine gute Einbindung in bestehende Systeme und eine einfache Bedienbarkeit entscheidend.

Quellenverzeichnis

  1. J. Stranzinger, B. Schilgen, A. Nienhaus: Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (2014) ↩︎
  2. Wolfhard Kohte: Die Gesaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch betriebliche Mitbestimmung (2016) ↩︎
  3. Dr. Eberhard Kiesche: Arbeitsmedizinische Vorsorge (2015) ↩︎
  4. ArbMedVV online: www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html (zuletzt abgerufen am 01.12.2025) ↩︎
  5. ebd. ↩︎
  6. Holzgräwe-Eichmann et al.: Digitale Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Versorgung (2025) ↩︎

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